Versorgungsausgleich / Abänderung bei Tod des Berechtigten
Tod des ehemaligen Ehepartners
Ehescheidung: Aus den Augen, aus dem Sinn?
Besondere Anforderungen bei Tod des Berechtigten
Es besteht die Möglichkeit, die Kürzung der Versorgung durch einen Antrag beim Träger der Renten-/Beamtenversorgung anzupassen, wenn der verstorbene geschiedene Ehepartner nicht mehr als 36 Monate Leistungen aus dem Versorgungsausgleich bezogen hat; § 37 VersAusglG. Dieser Antrag wirkt auf den nächsten Monatsersten nach Antragstellung und damit nur in die Zukunft.
Was aber, wenn der Rentner/-in Beamte/-in von dem Tod des geschiedenen Ehepartners gar nichts erfährt und die Jahre verstreichen oder der geschiedene Ehepartner mehr als 36 Monate Leistungen aus dem Versorgungsausgleich bezogen hat?
Das OLG Hamm entschied, dass seitens der DRV lediglich eine Informationspflicht gegenüber ihren eigenen Versicherten besteht, nicht aber gegenüber den geschiedenen Beamten/-innen. Es gibt dort keine entsprechende Beratungspflicht für Nicht-Mitglieder (OLG Hamm 11U33/13).
Ausdrücklich offen gelassen - aber bewusst angesprochen - hat jenes Gericht die Frage, ob der Träger der Beamtenversorgung zur Unterrichtung „seines· Beamten/in im Rahmen der Fürsorgepflicht verpflichtet ist. Aufgrund gesetzlicher Meldepflichten wird die Nachricht vom Tode des ausgleichsberechtigten DRV-Mitgliedes an die Träger der Beamtenversorgung mitgeteilt.
Eine Übermittlung dieser Nachricht an den Beamten/in unterbleibt vielfach und es werden bei dem Beamten seitens des Trägers der Beamtenversorgung weiterhin die Kürzungen der Versorgung fortgesetzt, obwohl diese Kürzungsbeträge von der DRV nicht mehr abgefordert werden. Gleiches gilt für Rentner/innen. Das Unterlassen der Informationsweitergabe an den eigenen Betroffenen wird regelmäßig damit begründet, dass es nicht Aufgabe des Versorgungsträgers sei, die Rechtsbeziehungen zwischen den geschiedenen Ehepartnern .im Auge" zu behalten (so auch BVerwG 2 C 20/14). ferner sei der Datenschutz zu beachten.
Wichtiger Hinweis
In bestimmten Fallkonstellationen des Versterbens der berechtigten Person kann trotz Überschreitens der strengen 36-Monats-Frist des § 37 VersAusglG erreicht werden, dass ein Versorgungsausgleich gar nicht mehr stattfindet. Dieses sind Fälle, in denen für die Betroffenen nach dem Tod des geschiedenen Ehepartners erstmalig bei Überschreiten der Wesentlichkeitshürden ein Abänderungsantrag nach § 51 VersAusglG gestellt werden kann.
Besonders sei darauf hingewiesen, dass für Beamte erfolgreiche Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG in Verbindung mit § 225 FamFG bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch bei Unterschreitung der Wesentlichkeitsvoraussetzungen bereits bundesweit umgesetzt werden konnten.
Für alle Betroffenen besteht sofortiger Handlungsbedarf, da nach der aktuellen BGH- Rechtsprechung in diesen Fällen der Versorgungsausgleich für die Zukunft komplett in voller Höhe wegfällt. Eine Vielzahl dieser Fälle dürfte bei vielen Rentnern/-innen und Beamten/innen aus Unkenntnis über diese Rechtsprechung noch "schlummern".
Grundsätzlich besteht in Abänderungsverfahren kein Anwaltszwang. Betroffene können in eigener Sache das Verfahren vor dem Amtsgericht führen. Aufgrund der Erfahrung im Hinblick auf die Umsetzung der BGH-Rechtsprechung zum Tod des Berechtigten in einer Vielzahl von Fällen seit dem Jahre 2014 ist allerdings im Hinblick auf die finanziell nachhaltige Bedeutung dringend davon abzuraten.
Oftmals verfügen Richter aber auch Rechtsanwälte nicht über die notwendigen Spezialkenntnisse. Einige Gerichte weigern sich gar, die höchstrichterliche Rechtsprechung umzusetzen, Betroffenen wird nahegelegt, Anträge zurückzunehmen, Anrechte werden nach neuem Recht dann halbgeteilt.
Ferner mangelt es häufig bei den Versorgungsträgern hinsichtlich der notwendigen Kenntnisse bezüglich der Anforderungen an die Auskünfte für verstorbene Versicherte. Hier gilt es einige Besonderheiten zu beachten.
Vielfach werden fehlerhafte Auskünfte erteilt mit dem Ergebnis, das die Anträge als unzulässig zurückgewiesen werden.
Die Erfahrungen aus einer Vielzahl von erfolgreichen Abänderungsverfahren in Verbindung mit dem Tod der Berechtigten im gesamten Bundesgebiet seit 2014 zeigt, dass die Vertretung durch einen erfahrenen Spezialisten von wesentlicher Bedeutung ist.
Gleiches gilt im Übrigen auch für die Um- und Durchsetzung der Ansprüche im Falle des Wegfalls des Versorgungsausgleichs bei den jeweilgen Versorgungsträgern.
Auch hier ist eine spezielle Kenntnis hinsichtlich der Rechtsprechung zu §30 VersAusglG (Schuldnerschutzregelung) zwingend erforderlich.
Abänderungen eines „alten“ Versorgungsausgleichs können bei einer Abweichung von 5 % bei einem zu übertragenden Versorgungsanrecht durchgeführt werden. Ein entsprechender Antrag kann 6 Monate vor Eintritt in den Ruhestand oder bei Rentenbezug durch den geschiedenen Ehepartner bei Gericht gestellt werden. Das Vorgehen sollte immer in zwei Stufen durchgeführt werden. In der ersten Stufe wird anhand neuer Auskünfte der Versorgungsträger geprüft, ob überhaupt abgeändert werden kann. In einer zweiten Stufe wird geprüft, wie sich die mögliche Abänderung finanziell auswirken würde, ob es sich tatsächlich lohnt. Erst dann sollte ein gerichtlicher Abänderungsantrag gestellt werden.
Auch die sogenannte Mütterrente erlaubt vielfach eine Abänderung, ebenso häufig eine geänderte Bewertung von Zusatzversorgungen.
Das Versterben des geschiedenen Ehepartners hat u. U. massive Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich, bis hin zum kompletten Wegfall des Versorgungsausgleichs in der Zukunft.
Allerdings sind gerade bei Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich – wie auch im Scheidungsverfahren selbst – einige „Fallstricke und Stellschrauben“ zu beachten, die besondere Kenntnisse im Familien- und zwingend auch im Beamten- und Soldatenrecht erfordern. Fälle von vorzeitigem Ruhestand sind „Risikofälle“ und sollten immer erst nach spezialisiertem Rat vorangetrieben werden. Überzahlungen an den geschiedenen Ehegatten während der Dauer eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens können von diesem unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung vielfach zurückgefordert werden. Dieses wird häufig übersehen und es geht teilweise um ganz erhebliche Summen.
Info-Veranstaltungen zu der vielfach schwierigen Thematik sind bundesweit möglich und bisher vielfach und äußerst erfolgreich für verschiedene Gewerkschaften, Berufs- und Soldatenverbände durchgeführt worden. Rufen Sie uns gerne an, wir helfen Ihnen verlässlich weiter.
Abänderung des Versorungsausgleichs allgemein
Nahezu jede zweite Ehe von Beamten im Schichtdienst sowie bei Soldaten wird geschieden. Der Versorgungsausgleich ist vielfach der werthaltigste Teil der Auseinandersetzung: € 100 Versorgungsausgleich entsprechen ca. € 24.000 Kapitalwert. Entsprechend sorgfältig und überlegt sollte damit umgegangen werden. Statt der gesetzlich vorgesehenen hälftigen Teilung eines jeden Versorgungsanrechts sind Vereinbarungen häufig günstiger für beide Seiten. Hierzu beraten wir Sie kompetent und verlässlich.
Unsere Leistungen
An oberster Stelle der führenden Anwaltskanzleien auf dem hochspeziellen Rechtsgebiet des Versorgungsausgleichs - in sämtlichen Verfahrensarten der Abänderung oder beratend in aktuellen Scheidungsverfahren - ist kennzeichnend für unseren Erfolg die Erfahrung seit mehr als 12 Jahren in über 4000 Abänderungsverfahren vor allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere auch die erfolgreiche Umsetzung der BGH-Rechtsprechung aus dem Jahre 2013 in Verbindung mit dem Tod des/der Berechtigten wird in unserer Kanzlei seit 2014 im gesamten Bundesgebiet umgesetzt.
Ihr Erfolg, gesichert durch Erfahrung, Leistung und Qualität, steht für uns an erster Stelle.
Der annährend einzigartige Aufbau unserer im Familienrecht tätigen Kanzlei mit Schwerpunkt Versorgungsausgleich wird durch die doppelte Kompetenz einerseits durch die hochspezialisierten anwaltlichen Kenntnisse und andererseits durch die ebenfalls seit Jahren im Versorgungsausgleichsrecht spezialisierte Chefsekretärin und als Rentenberaterin zugelassene Frau Pietzka gewährleistet. Gern bemühen wir uns im Rahmen einer kostenlosen Erstprüfung Ihre Anfragen zur Abänderung des Versorgungsausgleichs bereits im Vorfeld und vor Auslösung kostenträchtiger Maßnahmen zu beantworten.
Kostenpflichtige Tätigkeiten entstehen erst bei Mandatsauftrag und diesseitiger Mandatsannahme.
Infomaterial und Veröffentlichungen
- Geschiedener Ehepartner tot und trotzdem lebenslanger Versorgungsausgleich? – Nein, nicht immer!
- Versorgungsausgleich – Eine schwierige „Baustelle“
- Flyer VA Beamte
- Flyer VA Soldaten
- Versorgungsausgleich - interne / externe Teilung
- Versorgungsausgleich im Beamtenrecht
- Versorgungsausgleich und Abänderung