Zum Versorgungsausgleich

Spezialisiert auf alle Fragestellungen zum Versorgungsausgleich / Abänderungsverfahren bei Beamten und Soldaten

stege | köster | pietzka rechtsanwälte & rentenberaterin (angestellt) Bremen Rechtsanwalt

Rechts­an­walt Stege

stege | köster | pietzka rechtsanwälte & rentenberaterin (angestellt) Bremen Chefsekretärin

Frau Pietz­ka
spe­zia­li­sier­te Chef­se­kre­tä­rin

stege | köster | pietzka

Versorgungsausgleich / Abänderung bei Tod des Berechtigten

Tod des ehemaligen Ehepartners
Ehescheidung: Aus den Augen, aus dem Sinn?


Besondere Anforderungen bei Tod des Berechtigten

Es besteht die Möglichkeit, die Kürzung der Versorgung durch einen Antrag beim Träger der Renten-/Beamtenversorgung anzupassen, wenn der verstorbene geschiedene Ehepartner nicht mehr als 36 Monate Leistungen aus dem Versorgungsausgleich bezogen hat; § 37 VersAusglG. Dieser Antrag wirkt auf den nächsten Monatsersten nach Antragstellung und damit nur in die Zukunft.

Was aber, wenn der Rentner/-in Beamte/-in von dem Tod des geschiedenen Ehepartners gar nichts erfährt und die Jahre verstreichen oder der geschiedene Ehepartner mehr als 36 Monate Leistungen aus dem Versorgungsausgleich bezogen hat?

Das OLG Hamm entschied, dass seitens der DRV lediglich eine Informationspflicht gegenüber ihren eigenen Versicherten besteht, nicht aber gegenüber den geschiedenen Beamten/-innen. Es gibt dort keine entsprechende Beratungspflicht für Nicht-Mitglieder (OLG Hamm 11U33/13).

Ausdrücklich offen gelassen - aber bewusst angesprochen - hat jenes Gericht die Frage, ob der Träger der Beamtenversorgung zur Unterrichtung „seines· Beamten/in im Rahmen der Fürsorgepflicht verpflichtet ist. Aufgrund gesetzlicher Meldepflichten wird die Nachricht vom Tode des ausgleichsberechtigten DRV­-Mitgliedes an die Träger der Beamtenversorgung mitgeteilt.


Eine Übermittlung dieser Nachricht an den Beamten/in unterbleibt vielfach und es werden bei dem Beamten seitens des Trägers der Beamtenversorgung weiterhin die Kürzungen der Versorgung fortgesetzt, obwohl diese Kürzungsbeträge von der DRV nicht mehr abgefordert werden. Gleiches gilt für Rentner/innen. Das Unterlassen der Informationsweitergabe an den eigenen Betroffenen wird regelmäßig damit begründet, dass es nicht Aufgabe des Versorgungsträgers sei, die Rechtsbeziehungen zwischen den geschiedenen Ehepartnern .im Auge" zu behalten (so auch BVerwG 2 C 20/14). ferner sei der Datenschutz zu beachten. 


Wichtiger Hinweis 


In bestimmten Fallkonstellationen des Versterbens der berechtigten Person kann trotz Überschreitens der strengen 36-Monats-Frist des § 37 VersAusglG erreicht werden, dass ein Versorgungsausgleich gar nicht mehr stattfindet. Dieses sind Fälle, in denen für die Betroffenen nach dem Tod des geschiedenen Ehepartners erstmalig bei Überschreiten der Wesentlichkeitshürden ein Abänderungsantrag nach § 51 VersAusglG gestellt werden kann. 


Besonders sei darauf hingewiesen, dass für Beamte erfolgreiche Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG in Verbindung mit § 225 FamFG bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch bei Unterschreitung der Wesentlichkeitsvoraussetzungen bereits bundesweit umgesetzt werden konnten.


Für alle Betroffenen besteht sofortiger Handlungsbedarf, da nach der aktuellen BGH- Rechtsprechung in diesen Fällen der Versorgungsausgleich für die Zukunft komplett in voller Höhe wegfällt. Eine Vielzahl dieser Fälle dürfte bei vielen Rentnern/-innen und Beamten/innen aus Unkenntnis über diese Rechtsprechung noch "schlummern".


Grundsätzlich besteht in Abänderungsverfahren kein Anwaltszwang. Betroffene können in eigener Sache das Verfahren vor dem Amtsgericht führen. Aufgrund der Erfahrung im Hinblick auf die Umsetzung der BGH-Rechtsprechung zum Tod des Berechtigten in einer Vielzahl von Fällen seit dem Jahre 2014 ist allerdings im Hinblick auf die finanziell nachhaltige Bedeutung dringend davon abzuraten.


Oftmals verfügen Richter aber auch Rechtsanwälte nicht über die notwendigen Spezialkenntnisse. Einige Gerichte weigern sich gar, die höchstrichterliche Rechtsprechung umzusetzen, Betroffenen wird nahegelegt, Anträge zurückzunehmen, Anrechte werden nach neuem Recht dann halbgeteilt. 


Ferner mangelt es häufig bei den Versorgungsträgern hinsichtlich der notwendigen Kenntnisse bezüglich der Anforderungen an die Auskünfte für verstorbene Versicherte. Hier gilt es einige Besonderheiten zu beachten.


Vielfach werden fehlerhafte Auskünfte erteilt mit dem Ergebnis, das die Anträge als unzulässig zurückgewiesen werden.


Die Erfahrungen aus einer Vielzahl von erfolgreichen Abänderungsverfahren in Verbindung mit dem Tod der Berechtigten im gesamten Bundesgebiet seit 2014 zeigt, dass die Vertretung durch einen erfahrenen Spezialisten von wesentlicher Bedeutung ist. 


Gleiches gilt im Übrigen auch für die Um- und Durchsetzung der Ansprüche im Falle des Wegfalls des Versorgungsausgleichs bei den jeweilgen Versorgungsträgern.

Auch hier ist eine spezielle Kenntnis hinsichtlich der Rechtsprechung zu §30 VersAusglG (Schuldnerschutzregelung) zwingend erforderlich.

stege | köster | pietzka rechtsanwälte & rentenberaterin (angestellt) Bremen Versorgungsausgleich

Ab­än­de­run­gen eines „alten“ Ver­sor­gungs­aus­gleichs kön­nen bei einer Ab­wei­chung von 5 % bei einem zu über­tra­gen­den Ver­sor­gungs­an­recht durch­ge­führt wer­den. Ein ent­spre­chen­der An­trag kann 6 Mo­na­te vor Ein­tritt in den Ru­he­stand oder bei Ren­ten­be­zug durch den ge­schie­de­nen Ehe­part­ner bei Ge­richt ge­stellt wer­den. Das Vor­ge­hen soll­te immer in zwei Stu­fen durch­ge­führt wer­den. In der ers­ten Stufe wird an­hand neuer Aus­künf­te der Ver­sor­gungs­trä­ger ge­prüft, ob über­haupt ab­ge­än­dert wer­den kann. In einer zwei­ten Stufe wird ge­prüft, wie sich die mög­li­che Ab­än­de­rung fi­nan­zi­ell aus­wir­ken würde, ob es sich tat­säch­lich lohnt. Erst dann soll­te ein ge­richt­li­cher Ab­än­de­rungs­an­trag ge­stellt wer­den.

Auch die soge­nann­te Müt­ter­ren­te er­laubt viel­fach eine Ab­än­de­rung, eben­so häu­fig eine ge­än­der­te Be­wer­tung von Zu­satz­ver­sor­gun­gen.

Das Ver­ster­ben des ge­schie­de­nen Ehe­part­ners hat u. U. mas­si­ve Aus­wir­kun­gen auf den Ver­sor­gungs­aus­gleich, bis hin zum kom­plet­ten Weg­fall des Ver­sor­gungs­aus­gleichs in der Zu­kunft.

Al­ler­dings sind ge­ra­de bei Ab­än­de­rungs­ver­fah­ren zum Ver­sor­gungs­aus­gleich – wie auch im Schei­dungs­ver­fah­ren selbst – ei­ni­ge „Fall­stri­cke und Stell­schrau­ben“ zu be­ach­ten, die be­son­de­re Kennt­nis­se im Fa­mi­li­en- und zwin­gend auch im Be­am­ten- und Sol­da­ten­recht er­for­dern. Fälle von vor­zei­ti­gem Ru­he­stand sind „Ri­si­ko­fäl­le“ und soll­ten immer erst nach spe­zia­li­sier­tem Rat vor­an­ge­trie­ben wer­den. Über­zah­lun­gen an den ge­schie­de­nen Ehe­gat­ten wäh­rend der Dauer eines ge­richt­li­chen Ab­än­de­rungs­ver­fah­rens kön­nen von die­sem unter dem Ge­sichts­punkt der un­ge­recht­fer­tig­ten Be­rei­che­rung viel­fach zu­rück­ge­for­dert wer­den. Die­ses wird häu­fig über­se­hen und es geht teil­wei­se um ganz er­heb­li­che Sum­men.

In­fo-Ver­an­stal­tun­gen zu der viel­fach schwie­ri­gen The­ma­tik sind bun­des­weit mög­lich und bis­her viel­fach und äu­ßerst er­folg­reich für ver­schie­de­ne Ge­werk­schaf­ten, Be­rufs- und Sol­da­ten­ver­bän­de durch­ge­führt wor­den. Rufen Sie uns gerne an, wir hel­fen Ihnen ver­läss­lich wei­ter.

Abänderung des Versorungsausgleichs allgemein


Na­he­zu jede zwei­te Ehe von Be­am­ten im Schicht­dienst sowie bei Sol­da­ten wird ge­schie­den. Der Ver­sor­gungs­aus­gleich ist viel­fach der wert­hal­tigs­te Teil der Aus­ein­an­der­set­zung: € 100 Ver­sor­gungs­aus­gleich ent­spre­chen ca. € 24.000 Ka­pi­tal­wert. Ent­spre­chend sorg­fäl­tig und über­legt soll­te damit um­ge­gan­gen wer­den. Statt der ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen hälf­ti­gen Tei­lung eines jeden Ver­sor­gungs­an­rechts sind Ver­ein­ba­run­gen häu­fig güns­ti­ger für beide Sei­ten. Hier­zu be­ra­ten wir Sie kom­pe­tent und ver­läss­lich.

Unsere Leistungen

An oberster Stelle der führenden Anwaltskanzleien auf dem hochspeziellen  Rechtsgebiet des Versorgungsausgleichs - in sämtlichen Verfahrensarten der Abänderung oder beratend in aktuellen Scheidungsverfahren - ist kennzeichnend für unseren Erfolg die Erfahrung seit mehr als 12 Jahren in über 4000 Abänderungsverfahren vor allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere auch die erfolgreiche Umsetzung der BGH-Rechtsprechung aus dem Jahre 2013 in Verbindung mit dem Tod des/der Berechtigten wird in unserer Kanzlei seit 2014 im gesamten Bundesgebiet umgesetzt. 


Ihr Erfolg, gesichert durch Erfahrung, Leistung und Qualität, steht für uns an erster Stelle. 


Der annährend einzigartige Aufbau unserer im Familienrecht tätigen Kanzlei mit Schwerpunkt Versorgungsausgleich wird durch die doppelte Kompetenz einerseits durch die hochspezialisierten anwaltlichen Kenntnisse und andererseits durch die ebenfalls seit Jahren im Versorgungsausgleichsrecht spezialisierte Chefsekretärin und als Rentenberaterin zugelassene Frau Pietzka gewährleistet. Gern bemühen wir uns im Rahmen einer kostenlosen Erstprüfung Ihre Anfragen zur Abänderung des Versorgungsausgleichs bereits im Vorfeld und vor Auslösung kostenträchtiger Maßnahmen zu beantworten. 


Kostenpflichtige Tätigkeiten entstehen erst bei Mandatsauftrag und diesseitiger Mandatsannahme.